Wärmedämmung im Altbau: nachträgliche Dämmung & Baumaßnahmen
Konkret unterscheidet die ENEV 2014 zwischen „Ändern“, „Ausbau“ und „Anbau“ beim Altbau:
Ändern betrifft eine nachträglich angebrachte Innendämmung an den Wänden oder eine Außendämmung des Daches. Die Bestimmungen der EnEV zur Dämmung werden bei Änderungen am Altbau nur dann relevant, wenn die jeweilige Änderung mindestens zehn Prozent der jeweiligen Bauteilfläche des Hauses betrifft.
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Beim Ausbau werden bisher ungenutzte Räume im bestehenden Altbau nutzbar gemacht. Hat der auszubauende Raum eine Größe von mindestens zehn und maximal fünfzig Quadratmetern, so müssen die der EnEV festgelegten Werte für die Wärmedämmung berücksichtigt werden. Sollte der nachträglich ausgebaute Raum größer als fünfzig Quadratmeter sein, wird dieser Ausbau wie eine Wärmedämmung im Neubau behandelt.
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Ähnliches gilt beim Anbau. Hier gelten die Regeln, welche für den nachträglich durchgeführten Ausbau definiert sind.
Werte für die Altbau-Wärmedämmung - der Wärmedurchgangskoeffizient
Bei einer nachträglich durchgeführten Sanierung im Altbau dürfen die betroffenen Bauteile die in der EnEV 2014 definierten Werte für den Wärmedurchgangskoeffizienten des Bauteils nicht überschreiten. Dieser Koeffizient ("U-Wert") ist ein Wert, der die Wärmeleitung eines Bauteils widerspiegelt.
Je niedriger der U-Wert ist, desto geringer ist die Wärmeleitung und desto besser ist die Wärmedämmung. Werden etwa Decken, Dächer oder Dachschrägen durch Innendämmung oder Außendämmung saniert, so darf der Wärmedurchgangskoeffizient einen Wert von 0,24 W/(m²·K) bei Wohngebäuden und 0,35 W/(m²·K) bei Nicht-Wohngebäuden nicht übersteigen.
Sanierungspflicht im Altbau für bestimmte begehbare Geschossdecken
Bisher war nur von Vorgaben bei der Wärmedämmung – Innendämmung oder Außendämmung – die Rede, wenn der Altbau-Eigentümer von sich aus nachträglich Baumaßnahmen durchführt. Allerdings beinhaltet Paragraf 10 auch eine Regel zur Pflichtsanierung, nicht begehbare, aber zugängliche obige Geschossdecken betrifft:
- Eine Geschossdecke muss so mit Wärmedämmung versehen werden, dass ihr Wärmedurchgangskoeffizient 0,24 Watt/(m²·K) nicht überschreitet.
Nicht begehbar, aber zugänglich sind oberste Geschossdecken, wenn sich der Dachraum über ihnen nicht für einen späteren Umbau zum Dachzimmer eignet, aber Platz zum Stehen für eine normal große Person bietet. Die hier beschriebene Pflicht zur Dämmung im Altbau entfällt, wenn eine ausreichende Dämmung des Daches von Innen oder Außen erfolgt ist.
Das ist schnell nachvollziehbar: Schließlich geht es darum, das Haus insgesamt an seinen Grenzen zur Umwelt gut zu dämmen, sodass die Dämmung ein Entweichen der Heizwärme in die Umwelt verhindert. Ist das Dach eines Hauses gedämmt, so trennt die oberste Geschossdecke nur zwei gedämmte Bereiche im Altbau voneinander und muss nicht selbst zusätzlich mit Wärmedämmung versehen werden. Achtung: Für begehbare oberste Geschossdecken gilt dieselbe Regelung für nachträglich angebrachte Wärmedämmung übrigens ab dem 31. Dezember 2011.
Wer bisher noch keine Dämmung des Dachs oder der obersten Geschossdecke in Angriff genommen hat, sollte sich mit Mitarbeitern der Fachbetriebe für Dämmung über Möglichkeiten der Innendämmung oder Außendämmung beraten.